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Was versteht man unter dem Begriff  Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege umfaßt sämtliche Grundpflege-Leistungen,  die über die Pflegekasse  abrechenbar sind.

Sind Sie als Pflegeperson wegen Erholungsurlaubes, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, die Pflege z. B. Ihres Angehörigen zu übernehmen, kann die Pflegekasse die Kosten für eine notwendige Ersatzpflegekraft übernehmen.

Dies gilt für alle Pflegepersonen, die eine Pflegebedürftige Person für mindestens 6 Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt haben. Die Aufwendungen werden für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr erstattet.


Übernehmen wir als DRK Sozialstation die Pflege der Ihnen anvertrauten pflegebedürftigen Person, trägt die Pflegekasse die Kosten für die  Verhinderungspflege bis zu 1.510,00 EUR, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Pflegekosten.


Wird die Pflege durch Privatpersonen erbracht, die nicht erwerbsmäßig tätig sind, übernimmt die Pflegekasse die Aufwendungen in Höhe der vorhandenen Pflegestufe:

  • Stufe I      täglich   8,04 EUR     max. 225,00 EUR
  • Stufe II     täglich 15,36 EUR     max. 430,00 EUR
  • Stufe III    täglich 24,46 EUR     max. 685,00 EUR

Diese Regelung gilt auch bei der Unterbringung in Krankenwohnungen, Internaten, Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Davon ausgeschlossen ist die Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung, Zusatzleistungen sowie Investitionskosten.

Kontakt PDL

Cornelia Spieler
Tel: 06147 935845
Fax: 06147 935847
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Manuela Laubenheimer
Tel: 06152 988-400
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