Was versteht man unter dem Begriff Verhinderungspflege?
Verhinderungspflege umfaßt sämtliche Grundpflege-Leistungen, die über die Pflegekasse abrechenbar sind.
Sind Sie als Pflegeperson wegen Erholungsurlaubes, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, die Pflege z. B. Ihres Angehörigen zu übernehmen, kann die Pflegekasse die Kosten für eine notwendige Ersatzpflegekraft übernehmen.
Dies gilt für alle Pflegepersonen, die eine Pflegebedürftige Person für mindestens 6 Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt haben. Die Aufwendungen werden für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr erstattet.
Übernehmen wir als DRK Sozialstation die Pflege der Ihnen anvertrauten pflegebedürftigen Person, trägt die Pflegekasse die Kosten für die Verhinderungspflege bis zu 1.510,00 EUR, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Pflegekosten.
Wird die Pflege durch Privatpersonen erbracht, die nicht erwerbsmäßig tätig sind, übernimmt die Pflegekasse die Aufwendungen in Höhe der vorhandenen Pflegestufe:
- Stufe I täglich 8,04 EUR max. 225,00 EUR
- Stufe II täglich 15,36 EUR max. 430,00 EUR
- Stufe III täglich 24,46 EUR max. 685,00 EUR
Diese Regelung gilt auch bei der Unterbringung in Krankenwohnungen, Internaten, Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Davon ausgeschlossen ist die Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung, Zusatzleistungen sowie Investitionskosten.
Kontakt PDL
Cornelia SpielerTel: 06147 935845
Fax: 06147 935847
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Manuela Laubenheimer
Tel: 06152 988-400
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