- Um unter diesen Umständen zumindest in die Nähe einer Kostendeckung zu kommen, ist es deshalb unumgänglich, dass wir
- eine schon länger geplante und ursprünglich für die Zeit nach den Sommerferien geplante Anpassung unserer bisherigen Kursgebühren von 35,00 EUR auf 40,00 EUR vorziehen und mit sofortiger Wirkung umsetzen
- für die Dauer der Corona-Sonderlage einen Aufschlag auf diese Kursgebühr in Höhe von 10,00 EUR veranschlagen, so dass sich die Teilnehmergebühr bis auf Weiteres auf 50,00 EUR erhöht. Da die Berufsgenossenschaften ihrerseits keine Anpassung ihrer Erstattungsbeträge vorgenommen haben, bedeutet dies für Betriebshelfer, dass wir mit der entsendenden Firma eine Nebenvereinbarung treffen müssen, die die Differenz zwischen unserer Kursgebühr und dem Erstattungsbetrag der Berufsgenossenschaft ausgleicht (dies selbstverständlich nur, solange die Sonderauflagen wg. Corona gelten
Es versteht sich von selbst, dass wir diesen Sonderaufschlag an die jeweiligen Rahmenbedingungen anpassen, d.h. natürlich auch, ihn zu reduzieren bzw. zu streichen, sobald die Situation es erlaubt.